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   BVerwG, 23.08.2022 - 1 C 9.22   

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https://dejure.org/2022,40703
BVerwG, 23.08.2022 - 1 C 9.22 (https://dejure.org/2022,40703)
BVerwG, Entscheidung vom 23.08.2022 - 1 C 9.22 (https://dejure.org/2022,40703)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 2022 - 1 C 9.22 (https://dejure.org/2022,40703)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Sachsen, 29.01.2024 - 1 B 243/23

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Prüfungsmaßstab; Ausfertigung eines

    Der Bebauungsplan "XXX" der Gemeinde G. vom 19. Juli 2021 wird vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers - 1 C 9/22 - außer Vollzug gesetzt.

    Am 4. Februar 2022 stellte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren - 1 C 9/22 - Normenkontrollantrag gegen den vorliegenden Bebauungsplan.

    Am 11. Dezember 2023 hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf sein ausführliches Vorbringen zu seinem Normenkontrollantrag - 1 C 9/22 - den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

    den Bebauungsplan "XXX", beschlossen am 19. Juli 2021, bekannt gemacht am 28. Januar 2022, vorläufig bis zu rechtskräftigen Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren (-1 C 9/22 -) außer Vollzug zu setzen.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Normenkontrollverfahren - 1 C 9/22 - sowie auf den von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorgang (sieben Ordner) verwiesen.41 II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat Erfolg.

    Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag des Antragstellers - 1 C 9/22 - richtet sich gegen den am 19. Juli 2021 von der Antragsgegnerin als Satzung beschlossenen Bebauungsplan "XXX".

    a) Der in der Hauptsache gestellte Normenkontrollantrag - 1 C 9/22 -, dessen Zulässigkeit auch von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt wird, wird nach derzeitiger Sachlage offensichtlich auch in der Sache Erfolg haben.

    b) Dass nach dem Vorstehenden der Antrag in der Hauptsache - 1 C 9/22 - nach derzeitigem Sachstand offensichtlich zulässig und begründet sein wird, bildet bereits ein wesentliches Indiz dafür, den Bebauungsplan im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen.

    Dadurch ist der Antragsteller vor einer Entscheidung in der Hauptsache - 1 C 9/22 - unter Umständen mit einer Vielzahl von Bauvorhaben konfrontiert, die die Blickbeziehungen zu dem von ihm mit hohem finanziellen Aufwand sanierten denkmalgeschützten Schloss beeinträchtigen.

    Schließlich hat der Senat das Hauptsacheverfahren - 1 C 9/22 - nunmehr für den 29. Februar 2024 terminiert, so dass die Auswirkungen einer vorläufigen Außervollzugsetzung in zeitlicher Hinsicht überschaubar sind.

    Da sein vorliegender Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO wie auch sein Antrag im Hauptsacheverfahren - 1 C 9/22 - jedoch seiner eigenen Disposition entspringt, kann dies dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht entgegenstehen, was der Antragsteller im Übrigen auch nicht geltend macht.

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